Arbeitsrecht: Flexiblere Rahmenbedingungen in festen Theatern

von | 31 Aug 2023 | Arbeiten

Der gesetzlich vorgeschriebene halbe Arbeitstag kann den Bühnenkünstlern am Nachmittag in der Zeit zwischen 12 und 22 Uhr statt wie bisher zwischen 12 und 20 Uhr gewährt werden.

Diese vom Bundesrat am 30. August 2023 beschlossene Änderung der 2. Verordnung zum Arbeitsgesetz wird am 15. Oktober 2023 in Kraft treten.

 

Die in Artikel 21 des Arbeitsgesetzes (LLG) erwähnte halbtägige freie Woche soll Arbeitnehmern, die mehr als fünf Tage pro Woche arbeiten, Zeit für persönliche Angelegenheiten geben.

Dieser halbe Tag gilt als gewährt, wenn die in Artikel 20 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (OLL 1, RS 822.111): muss acht Stunden dauern, an einem Arbeitstag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit angeordnet werden und entweder den gesamten Vormittag von 6.00 bis 14.00 Uhr oder den gesamten Nachmittag von 12.00 bis 20.00 Uhr umfassen.

Das Arbeitstempo von Bühnenkünstlern in festen Theatern lässt sich nicht mit dem bisher gesetzlich vorgeschriebenen Halbtagszeitfenster am Nachmittag vereinbaren.

Der neue Artikel 14, Absatz 2bis, OLL 2 trägt daher den besonderen Arbeits- und Ruhezeiten dieser Personen Rechnung, indem er den freien Halbtag in der Woche auf die Zeit zwischen 12 Uhr mittags und 22 Uhr am Nachmittag legt.

Diese Sonderregelung gilt nur für Arbeitnehmer, die in festen Theatern für die künstlerische Gestaltung von Aufführungen beschäftigt sind.

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